AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der redbu productions - Reder und Buchbender GbR

1. Allgemeines

1.1 Die Geschäftsbeziehung zwischen redbu productions – Reder und Buchbender GbR (im Folgenden: Produktionsfirma) und dem Auftraggeber unterliegt ausschließlich den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs). Diese gelten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Angebotes und für alle erbrachten Leistungen der Produktionsfirma. 1.2 Der Kunde besitzt jederzeit die Möglichkeit, die aktuelle Fassung der AGBs unter https://www.redbu-productions.de/external/agb/ abzurufen und zu speichern. Zusätzlich erhält jeder Kunde mit einem Angebot die aktuelle Fassung der AGBs. 1.3 Änderungen der AGBs werden dem Kunden mitgeteilt und gelten als vereinbart. Es besteht die Möglichkeit, den Veränderungen innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu widersprechen. Der Auftraggeber wird über die Bedeutung des Widerspruchsrecht sowie die daraus resultierenden Rechtsfolgen besonders hingewiesen. 1.4 Die Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nicht akzeptiert, es sei denn es wurde im Einzelfall schriftlich anders vereinbart. Eines weiteren Widerspruchs gegen die AGBs vom Kunden bedarf es von Seiten der Produktionsfirma nicht. 1.5 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfassen alle Produktionen und Werke der Produktionsfirma. Die Form der Dienstleistungen und Werke im Einzelnen ergibt sich aus den vorangegangenen Konzepten, Angebotsvorschlägen, Aufträgen und Produktionen. 1.6 Die AGBs gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen und Projekte mit dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises der Produktionsfirma bedarf.

2. Leistungsumfang

2.1 Die Produktionsfirma bietet ein breites Spektrum an Dienstleistungen für Foto-, Video- und Filmproduktionen an. Dieses umfasst die komplette Konzeption (Idee, Gestaltung und Planung) und Produktion (Bild-, Tonaufnahmen und Nachbearbeitung) verschiedener Foto- und Videoprojekte. 2.2 Die Produktionsfirma hat sich auf die Erstellung von Imagefilmen, Eventvideos, Musikvideos, Werbevideos und Fotos aller Art spezialisiert. Zur Erbringung der Leistungen verfügt die Produktionsfirma über eigenes hochwertiges Equipment oder leiht benötigtes Equipment bei entsprechenden Stellen aus. Neben den oben genannten Leistungen sind nach Absprache auch weitere Dienstleistungen für Foto-, Video- und Filmproduktionen möglich. Hierzu zählt neben anderen Videoprojekten (bspw. “Making-Of” Videos) auch die Mitwirkung an externen Filmsets. 2.3 Nach Abschluss eines Projekts wird die Produktionsfirma das Ergebnis dem Kunden in abgestimmter Form bereitstellen (siehe “Bereitstellung”).

3. Beauftragung Dritter

3.1 Die Produktionsfirma ist berechtigt, die ihr übertragenen Aufgaben selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen. Dies geschieht ausschließlich dann, wenn die Produktionsfirma nicht die technischen Möglichkeiten oder die Qualifikation besitzt, Teile der ihr übertragenen Aufgaben bestmöglich abzuschließen. 3.2 Die Produktionsfirma wird sich im Vorhinein über die fachlichen Qualifikationen der Drittfirma/-person informieren und darauf achten, dass das Niveau der Firma / des Leistungserbringers für das entsprechende Projekt angemessen ist. 3.3 Dritte werden im Namen der Produktionsfirma beauftragt und betreut. Die anfallenden Kosten werden dem Auftraggeber am Ende in Rechnung gestellt.

4. Archivierung von Material

4.1 Die Produktionsfirma behält sich vor, eigen produziertes Material auf unbegrenzte Zeit zu archivieren, sofern nicht anders vertraglich vereinbart. Dazu gehören Bildaufnahmen, Videoaufnahmen, Tonaufnahmen, Grafiken und Animationen, auch wenn sie nicht im finalen Projekt Verwendung finden. 4.2 Nach Beendigung des Projekts kann der Kunde archiviertes Material anfragen. Je nach Anzahl oder Größe der angefragten Dateien können Kosten anfallen.

5. Änderungen am Projekt

5.1 Das finale Produkt darf nicht verändert werden. Zu Veränderungen zählen Schnitte im Video, Farbbearbeitung sowie das Hinzufügen, Entfernen und Cropping von Sequenzen. Auch die Tonspur darf weder entfernt oder verändert noch ersetzt werden. 5.2 Der Kunde hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des ersten Entwurfs Änderungen zu verlangen. Änderungen, die im Rahmen von zwei Stunden vollzogen werden können, sind im Angebot erhalten und werden von der Produktionsfirma ohne Aufpreis übernommen. Übersteigt die zusätzliche Bearbeitungszeit zwei Stunden, können je nach Vereinbarung Kosten anfallen. 5.3 Sollte nach Vertragsabschluss ein Änderungswusch auftreten, muss die Produktionsfirma darüber in Kenntnis gesetzt werden. Änderungen werden daraufhin nur von der Produktionsfirma übernommen und dürfen nicht selbstständig gemacht werden. Je nach Umfang der Änderung können weitere Kosten entstehen, die vom Kunden zu übernehmen sind. 5.4 Das Entfernen von Wasserzeichen aus Entwürfen ist nicht erlaubt. 5.5 Die Vorschau darf vom Kunden verschickt werden. Jedoch muss der Kunde gewährleisten, dass Dritte über die AGBs sowie die Vertragsbedingungen in Kenntnis gesetzt werden, diese einhalten und akzeptieren. Passiert eine Verletzung der AGBs oder der Vertragsbedingungen durch Dritte, haftet der Unterzeichner des Vertrages.

6. Preise und Rechnungen

6.1 Das von der Produktionsfirma erstellte Angebot ist unverbindlich. Die endgültige Rechnung kann vom Angebot abweichen. Jedes Angebot wird individuell auf den Auftrag zugeschnitten und gilt ausschließlich für das in ihm aufgeführte Projekt. 6.2 Der Preis pro Personenstunde wird vorher vertraglich vereinbart. Jede weitere angebrochene Arbeitsstunde wird als eine volle Stunde berechnet. 6.3 Als Kleingewerbe berechnet die Produktionsfirma nach §19 UStG keine Umsatzsteuer. 6.4 Die endgültige Rechnungssumme muss innerhalb von 14 Tagen überwiesen werden. Sollte der Auftraggeber einen Einwand gegen die ihm gestellte Rechnung haben, gewährt ihm die Produktionsfirma eine Frist von 7 Tagen, diesen zu äußern. Nach dem Verstreichen dieser Frist muss der Betrag in vollem Umfang vom Auftraggeber übernommen werden. Die von der Produktionsfirma erstellte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung Eigentum der Produktionsfirma. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. 6.5 Die Produktionsfirma akzeptiert Bezahlungen ausschließlich in Form von Überweisungen.

7. Termine und Lieferfristen

7.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur annähernd und unverbindlich. Jegliche Termine einschließlich Liefer- und Leistungsfristen müssen von der Produktionsfirma schriftlich bestätigt werden, damit sie verbindlich werden. 7.2 Fristen jeglicher Art verlängern sich bei Geschehnissen höherer Gewalt oder Ereignissen, die außerhalb des Machtbereichs der Produktionsfirma liegen, sofern diese Ereignisse nachweislich die Produktionsfirma behindert haben. Die Produktionsfirma wird den Kunden informieren, sobald das Ereignis vorüber ist und die Produktionsfirma ihren Pflichten laut Vertrag wieder nachgehen kann. Termine, die in diesem Zeitraum liegen, entfallen und werden nach dem Ereignis nachgeholt. Sollten sich diese Verzögerungen über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten erstrecken, sind der Kunde und die Produktionsfirma berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 7.3 Gerät die Produktionsfirma mit ihren Fristen in Verzug, so ist ihr zunächst eine Nachfrist von 14 Tagen zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Antrag auf Schadensersatz kann nur bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eingereicht werden. 7.4 Verzögert der Auftraggeber wissentlich die Produktion des Produktes, durch beispielsweise nicht fristgerecht zur Verfügung gestellte Daten oder Informationen, kann die Produktionsfirma einen Leistungsausgleich in Rechnung stellen.

8. Logo und Kennzeichnung

8.1 Die Produktionsfirma wird, es sei denn es wurde vertraglich anders vereinbart, ihr eigenes Logo zu Referenzzwecken in der finalen Fassung eines Videoprojektes einbringen. 8.2 Die Produktionsfirma ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Produktionsfirma und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. 8.3 Das Logo von der Produktionsfirma aus einem Werk zu entfernen, sowie in der Größe oder Dauer zu verändern, ist verboten. 8.4 Das Logo der Produktionsfirma ist geschützt und darf nur von der Produktionsfirma verwendet werden.

9. Bereitstellung

9.1 Den Zugang zum fertigen Endprodukt gewährt die Produktionsfirma grundsätzlich über einen Zugangslink per E-Mail. In der Cloud steht das Endprodukt in höchstmöglicher Qualität zum Herunterladen zur Verfügung. In Absprache kann das Endprodukt aber auch über jegliche andere physische Datenträger übermittelt werden.

10. Vorzeitige Auflösung

10.1 Die Produktionsfirma ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung jederzeit vorzeitig aufzulösen, sollte ein wichtiger Grund vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn a) die Produktionsfirma aufgefordert oder gebeten wird, rechtswidrige Aufnahmen zu tätigen und unter dem Firmennamen oder Firmenlogo der Produktionsfirma zu veröffentlichen; b) die Ausführung der Leistungen, die der Kunde fordert unmöglich wird oder trotz der Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen durch den Kunden weiter verzögert wird; c) der Auftraggeber nach mehrfacher Ermahnung und einer Fristsetzung von 14 Tagen gegen wesentliche Abmachungen des Vertrages verstößt; d) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden vorliegen. Diese Bedenken entstehen, sollte der Kunde auf Wunsch der Produktionsfirma keine Vorauszahlung leisten oder andere Sicherheitsbedenken aufweisen. 10.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag mit der Produktionsfirma vorzeitig aufzulösen, sollte die Produktionsfirma nicht ihren vereinbarten Pflichten nachkommen oder gegen wesentliche Teile des Vertrages verstoßen. 10.3 Die vorzeitige Auflösung des Vertrages muss schriftlich erfolgen, um als rechtskräftig anerkannt zu werden.

11. Eigentumsrecht, Nutzungs- und Urheberrecht

11.1 Alle Leistungen der Filmproduktion, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum der Filmproduktion. Alle Leistungen, einzelne Werkstücke und Entwurfsoriginale können von der Filmproduktion jederzeit, insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, zurückverlangt werden. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Filmproduktion setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Filmproduktion gestellten Rechnung voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Filmproduktion, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis. 11.2 Für die Nutzung der von der Filmproduktion erstellten Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgehen, ist in jedem Fall die Zustimmung der Filmproduktion erforderlich. Dafür steht der Filmproduktion und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. 11.3 Für die Nutzung von Leistungen der Filmproduktion bzw. von Werbemitteln, für die die Filmproduktion konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Filmproduktionsvertrages, unabhängig davon ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Filmproduktion notwendig.

12. Gewährleistung

12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Filmproduktion, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen. 12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mangelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Filmproduktion zu. Die Filmproduktion wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Filmproduktion alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderliche Maßnahmen ermöglicht. Die Filmproduktion ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Filmproduktion mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen. 12.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche, Zulässigkeit durchzuführen. Die Filmproduktion ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Filmproduktion haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

13. Haftung und Produkthaftung

13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Filmproduktion und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Filmproduktion ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“. 13.2 Jegliche Haftung der Filmproduktion für Ansprüche, die auf Grund der von der Filmproduktion erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Filmproduktion ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Filmproduktion nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Filmproduktion diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. 13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Filmproduktion. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

14. Datenschutz

14.1 Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Ansprechpartner, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden (Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung können die Daten verwendet werden. 14.2 Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.

15. Gerichtsstand

15.1 Als Gerichtsstand für alle, sich zwischen der Filmproduktion und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis, wird das für den Sitz der Filmproduktion sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Filmproduktion berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. 15.2 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Stand März 2023